Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma SUW-Berger GmbH
für Projekt-, Liefer-, Montage-, Reparatur- und Serviceaufträge
SUW Sonnen- und Wetterschutztechnik Berger GmbH · Zeppelinstraße 23 · 85399 Hallbergmoos · www.suw-berger.de
| Teil A | Allgemeine Regelungen für alle Kunden |
| Teil B | Zusätzliche Regelungen für Verbraucher |
| Teil C | Zusätzliche/abweichende Regelungen für Unternehmer |
| Teil D | Reparatur- und Serviceaufträge |
| Teil E | VOB/B bei ausdrücklich vereinbarten gewerblichen Bauleistungen |
Diese AGB sind so aufgebaut, dass Teil A grundsätzlich für alle Kunden gilt. Die Teile B und C enthalten ergänzende bzw. abweichende Regelungen je nach Kundengruppe. Teil D gilt zusätzlich für Reparatur- und Serviceaufträge; Teil E nur bei gesondert vereinbarter VOB/B.
TEIL A – Allgemeine Regelungen für alle Kunden
A.1 Geltungsbereich und Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der SUW Sonnen- und Wetterschutztechnik Berger GmbH (nachfolgend „SUW“ oder „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden über Lieferungen, Planungs-, Montage-, Werk-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Serviceleistungen innerhalb Deutschlands, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
- Sie gelten insbesondere für Leistungen rund um Rollläden, Raffstoren, Markisen, Sonnensegel, Fenster, Türen, Tore, Insektenschutz, Glas- und Verglasungsarbeiten, Terrassen- und Lamellendächer, sonstige Outdoor-Living-Lösungen, Steuerungen und Smart-Home-Komponenten sowie für ergänzende Handelswaren und Zubehör.
- „Verbraucher“ ist ein Kunde im Sinne des § 13 BGB, „Unternehmer“ ein Kunde im Sinne des § 14 BGB. Teil B gilt nur für Verbraucher, Teil C nur für Unternehmer. Teil D gilt zusätzlich für Reparatur- und Serviceaufträge. Teil E gilt nur unter den dort genannten Voraussetzungen.
- Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit sich Regelungen der Teile B bis E von Teil A unterscheiden, gehen die spezielleren Regelungen vor.
A.2 Leistungen, Angebote und Vertragsunterlagen
- Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich in erster Linie aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, vereinbarten Leistungsbeschreibungen, Plänen, Zeichnungen und sonstigen ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.
- Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abbildungen, Visualisierungen, Muster, Zeichnungen, Farb- und Materialdarstellungen sowie Maßangaben dienen der Beschreibung und können im technisch oder materialbedingt üblichen Umfang abweichen, sofern keine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
- Konstruktions- und Materialänderungen aufgrund technischen Fortschritts, geänderter Herstellerprogramme oder gleichwertiger technischer Lösungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen, dem Kunden zumutbar sind und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verändern.
- Leistungen wie Demontage, Entsorgung, Putz-, Maler-, Fliesen-, Abdichtungs-, Elektro-, Erd-, Gerüst-, Hebe- oder sonstige Nebenarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie im Auftrag ausdrücklich enthalten sind.
- SUW ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausnahmsweise eine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart wurde.
A.3 Vertragsschluss
- Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die Auftragsbestätigung von SUW auf Grundlage eines zuvor abgegebenen Angebots oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung zustande. Der Vertragsschluss kann persönlich, postalisch, per E-Mail oder über digitale Plattformen erfolgen.
- Bei Direktkäufen in der Ausstellung oder im stationären Verkauf kommt der Vertrag mit Annahme der Bestellung und Bezahlung bzw. Übergabe zustande. Für Onlineverkäufe gelten ergänzend die im jeweiligen Bestellprozess mitgeteilten Bedingungen.
- Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden bedürfen der Abstimmung. Soweit sie zu Mehr- oder Minderaufwand führen, ist die Vergütung entsprechend anzupassen; bei Bauverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen zu Leistungsänderungen.
A.4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Soweit dort nichts anderes angegeben ist, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern entsprechend der im Angebot ausgewiesenen Preisdarstellung.
- Bei projektbezogenen Aufträgen ist, soweit nicht im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder individuell etwas anderes vereinbart ist, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes bei Auftragserteilung, frühestens jedoch mit Vertragsschluss, fällig. Die Anzahlung wird vollständig auf die Gesamtvergütung angerechnet.
- Weitere Teilzahlungen können nach dem vereinbarten Bau- oder Leistungsfortschritt fällig werden. Der verbleibende Restbetrag ist bei Fertigstellung bzw. – soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist – bei Abnahme fällig, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt.
- Direktverkäufe sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vollständig bei Übergabe zu bezahlen. Zahlungen erfolgen ohne Abzug; Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Zahlungsfristen und Zahlungsziele ergeben sich im Übrigen aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. SUW kann weitere Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zur Zahlung fälliger Beträge zurückhalten oder aussetzen.
A.5 Liefer- und Ausführungsfristen; Verzögerungen
- Liefer- und Montagetermine werden individuell vereinbart. Ein Termin ist nur dann verbindlicher Fixtermin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen ist, dass der Kunde alle erforderlichen Angaben, Freigaben, Maße, Genehmigungen, bauseitigen Vorleistungen und vereinbarten Zahlungen rechtzeitig erbringt.
- Kommt es aufgrund von Umständen, die SUW nicht zu vertreten hat, zu Verzögerungen – insbesondere durch höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterung, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare erhebliche Personal- oder Krankheitsausfälle, Transportstörungen, nicht von SUW verursachte Material- oder Lieferengpässe oder vergleichbare Ereignisse –, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- SUW informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald deren Auswirkungen absehbar sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
A.6 Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen
- Der Kunde hat alle für die Leistung erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten herzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von SUW gehören. Dazu zählen insbesondere geeignete Stromanschlüsse, tragfähige Befestigungsuntergründe, erforderliche Statik, Fundamente, Genehmigungen, Zugänglichkeit und ausreichend freie Montageflächen.
- Der Kunde stellt sicher, dass die Baustelle mit den erforderlichen Montagefahrzeugen erreichbar ist und geeignete Stell- und Rangierflächen zur Verfügung stehen. Besondere Zufahrtsbeschränkungen, Parkregelungen oder erforderliche Genehmigungen sind SUW vorab mitzuteilen.
- Der Kunde hat SUW vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Rohre, Kabel, Fußbodenheizungen, verdeckte Einbauten, Hohlräume, Abdichtungen, schadstoffhaltige Baustoffe oder sonstige besondere Risiken im Arbeitsbereich zu informieren und vorhandene Pläne bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Besteht ein begründeter Verdacht auf gesundheits- oder sicherheitsrelevante Baustoffe oder nicht erkennbare Gefahren, darf SUW die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung unterbrechen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und notwendige Zusatzkosten trägt der Kunde, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
- Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung des Kunden können nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
A.7 Aufmaß, Kundenvorgaben und technische Angaben
- Führt SUW ein eigenes Aufmaß durch, sind die dabei ermittelten Maße Grundlage der Ausführung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Stellt der Kunde selbst Maße, Pläne, Statiken, Aussparungen, Fundamente oder sonstige Vorgaben zur Verfügung, ist er für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. SUW bleibt verpflichtet, erkennbare Unstimmigkeiten im Rahmen der eigenen Fachkunde anzuzeigen.
- Bei Bestandsgebäuden können sich erst nach Öffnung, Demontage oder Bohrung Abweichungen oder verdeckte Gegebenheiten zeigen. Notwendige, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Zusatzarbeiten werden vor Ausführung – soweit praktisch möglich – mit dem Kunden abgestimmt und zusätzlich vergütet.
A.8 Montage-, Befestigungs- und Oberflächenarbeiten
- SUW führt Montage-, Befestigungs- und Fundamentarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den Herstelleranforderungen aus.
- Eine zerstörungsfreie, vollständige Prüfung auf verdeckte Leitungen, Rohre oder sonstige Einbauten in Wänden, Decken, Böden oder im Erdreich ist nicht in jedem Fall möglich. Soweit der Kunde ihm bekannte oder aus Unterlagen erkennbare Risiken nicht mitteilt, haftet SUW für hieraus entstehende Schäden nur nach den gesetzlichen Verschuldensregeln.
- Beim Bohren, Dübeln, Schneiden, Öffnen von Revisionen oder bei Demontagearbeiten können technisch unvermeidbare kleinere Abplatzungen, Ausbrüche oder Beschädigungen an Putz-, Farb-, Mauerwerks-, Beton- oder sonstigen Oberflächen entstehen. Putz-, Maler- und Ausbesserungsarbeiten sowie die Wiederherstellung angrenzender Oberflächen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
- Bauseitige Untergründe, Fundamente, Fassaden, Dämmungen und Befestigungspunkte müssen für die vorgesehene Belastung geeignet sein. Statische Nachweise, Genehmigungen oder Prüfungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
A.9 Elektrische Anschlüsse, Steuerungen und vernetzte Systeme
- Erforderliche Strom-, Netzwerk- oder sonstige Versorgungsanschlüsse sind bauseits funktionsfähig bereitzustellen, soweit deren Herstellung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Arbeiten an elektrischen Anlagen erfolgen nur im vereinbarten Umfang und nach den hierfür geltenden fachlichen Anforderungen.
- Bei Funk-, App-, Cloud- oder Smart-Home-Lösungen können Funktion und Komfort von kundenseitiger Netzabdeckung, WLAN, Endgeräten, Softwareständen sowie Diensten Dritter abhängen. Eine dauerhafte Verfügbarkeit solcher Drittinfrastrukturen schuldet SUW nur, soweit dies ausdrücklich Bestandteil der eigenen Leistung ist.
- Automatische Wind-, Sonnen-, Regen- oder sonstige Sensoren unterstützen die Bedienung, ersetzen aber nicht die Beachtung der Hersteller- und Sicherheitshinweise durch den Nutzer.
A.10 Bedienung, Wettergrenzen und Wartung
- Gelieferte und montierte Anlagen sind bestimmungsgemäß und gemäß den Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers sowie den von SUW übergebenen Hinweisen zu verwenden.
- Außenanlagen wie Markisen, Sonnensegel, Raffstoren, Rollläden, Lamellendächer oder vergleichbare Konstruktionen dürfen insbesondere bei Vereisung, unzulässiger Schnee- oder Wasserlast, starkem Wind oder außerhalb der vom Hersteller freigegebenen Einsatzgrenzen nicht betätigt oder genutzt werden.
- Der Kunde hat die Anlagen im erforderlichen Umfang zu pflegen und die vom Hersteller vorgesehenen Wartungen durchführen zu lassen. Soweit eine fehlende oder unsachgemäße Wartung für einen Schaden oder Defekt ursächlich ist, bestehen insoweit keine Mängelansprüche. Gesetzliche Rechte wegen davon unabhängiger Mängel bleiben unberührt.
- Freiwillige Herstellergarantien können von eigenen Wartungs-, Registrierungs- oder Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers abhängen. Diese Garantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber SUW.
A.11 Abnahme und Gefahrübergang
- Soweit die Leistung einer Abnahme unterliegt, erfolgt nach Fertigstellung grundsätzlich eine gemeinsame Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. SUW kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
- Für Gefahrübergang, Fälligkeit und Verjährungsbeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend der rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrags.
A.12 Stornierung und Kündigung durch den Kunden
- Ein allgemeines Recht zur kostenfreien Stornierung eines wirksam geschlossenen Vertrags besteht nicht. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt und der Kunde vor Fertigstellung frei kündigt, richtet sich der Vergütungsanspruch von SUW nach § 648 BGB. Danach bleibt grundsätzlich die vereinbarte Vergütung geschuldet; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. Die gesetzliche Vermutung von 5 % für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung bleibt unberührt.
- Bei individuell angefertigten Waren kann ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen sein; hierzu gilt ergänzend Teil B.
A.13 Mängelrechte und rechtliche Einordnung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
- Ob ein konkreter Vertrag rechtlich als Kaufvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag oder gemischter Vertrag einzuordnen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem tatsächlichen Schwerpunkt des Vertrags. Eine getrennte Ausweisung von Material-, Produkt- und Montagepositionen dient der Transparenz und legt die rechtliche Vertragsart nicht eigenständig fest.
- Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die nachweislich durch unsachgemäße Nutzung, nicht freigegebene Veränderungen, Eingriffe Dritter, äußere Gewalteinwirkung, Überschreitung zulässiger Wetter- oder Belastungsgrenzen oder fehlende bzw. unsachgemäße Wartung verursacht wurden.
- Führt SUW Nachbesserungen durch, richten sich deren Auswirkungen auf Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine freiwillige Kulanzleistung stellt ohne ausdrückliche Erklärung kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar.
A.14 Haftung
- SUW haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet SUW auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von SUW.
A.15 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte bewegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von SUW, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art der Leistung rechtlich möglich ist.
- Für Unternehmer gelten ergänzend die erweiterten Regelungen in Teil C.
A.16 Urheber- und Nutzungsrechte an Unterlagen
- An Zeichnungen, Planungen, Visualisierungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen und sonstigen von SUW erstellten Unterlagen verbleiben die Urheber-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte bei SUW, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für eine Ausführung durch Dritte ist ohne Zustimmung von SUW nicht zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden entgegenstehen.
A.17 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter www.suw-berger.de/datenschutzerklaerung/.
A.18 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
TEIL B – Zusätzliche Regelungen für Verbraucher
Dieser Teil gilt nur, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
B.1 Vorrang zwingenden Verbraucherrechts
- Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor. Dies gilt insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatzverträge und – sofern im Einzelfall einschlägig – Verbraucherbauverträge.
B.2 Widerrufsrecht bei Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
- Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Soweit eine Widerrufsbelehrung gesetzlich erforderlich ist, erhält der Verbraucher diese einschließlich des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars gesondert in Textform. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung nicht.
- Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt sind. Dies kann insbesondere bei maßgefertigten Markisen, Rollläden, Raffstoren, Fenstern, Türen, Verglasungen, Terrassen- oder Lamellendächern und vergleichbaren individuell geplanten Anlagen der Fall sein.
- Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher SUW ausdrücklich angefordert hat, gelten die gesetzlichen Besonderheiten des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB.
- Soll SUW auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung beginnen, werden die dafür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt. Die gesetzlichen Folgen eines Widerrufs nach Leistungsbeginn bleiben unberührt.
B.3 Verbraucherbauverträge
- Soweit der konkrete Vertrag als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB einzuordnen ist, gelten die hierfür vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen, insbesondere zu Vertragsunterlagen, Widerruf, Abschlagszahlungen und Sicherheiten. Abweichende Regelungen dieser AGB gelten insoweit nicht.
B.4 Abnahmefiktion bei Verbrauchern
- Eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB setzt bei Verbrauchern zusätzlich voraus, dass SUW den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
B.5 Verbraucherstreitbeilegung
- Die SUW Sonnen- und Wetterschutztechnik Berger GmbH ist Mitglied der R + S Innung Südbayern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kunden und SUW besteht die Möglichkeit, die kostenlose Schlichtungsstelle der Innung einzuschalten. Die Schlichtungsstelle vermittelt bei Unstimmigkeiten, soweit der Fall in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.
- Kontakt: R + S Innung Südbayern, Clemensänger-Ring 25, 85356 Freising-Lerchenfeld, Telefon 08161 92241, E-Mail freising@kh-mail.de, www.rollladen-innung.bayern.
- Die Inanspruchnahme der Innungsschlichtung ist freiwillig. Ziel ist eine außergerichtliche und fachbezogene Vermittlung zwischen den Beteiligten. Der Rechtsweg wird hierdurch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
- Unabhängig von diesem freiwilligen Vermittlungsangebot ist SUW nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, soweit im Einzelfall keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
TEIL C – Zusätzliche/abweichende Regelungen für Unternehmer
Dieser Teil gilt nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
C.1 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
- Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SUW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung der Leistung stellt für sich allein keine Zustimmung dar.
C.2 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Leistungserbringung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
C.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Unternehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
C.4 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Gegenüber Unternehmern bleibt von SUW gelieferte bewegliche Ware bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von SUW, soweit dies rechtlich möglich ist.
- Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an SUW ab; SUW nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt SUW – soweit rechtlich zulässig – Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. SUW gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
C.5 Bauhandwerkersicherung
- Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleibt das Recht von SUW unberührt, für Werk- oder Bauleistungen eine Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen.
C.6 Gerichtsstand, Erfüllungsort und UN-Kaufrecht
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – München Gerichtsstand. SUW bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort ist bei Unternehmern der Sitz von SUW in Hallbergmoos, soweit der konkrete Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
- Das UN-Kaufrecht (CISG) ist im Verhältnis zu Unternehmern ausgeschlossen.
TEIL D – Reparatur- und Serviceaufträge
Dieser Teil gilt ergänzend für Reparaturen, Wartungen, Fehlersuchen, Instandsetzungen, Austauscharbeiten und vergleichbare Serviceeinsätze.
D.1 Leistungsumfang und Abrechnung nach Arbeitswerten
- Reparatur- und Serviceleistungen werden nach dem tatsächlich erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand abgerechnet, soweit kein Festpreis vereinbart wurde.
- Die Arbeitszeit wird in Arbeitswerten (AW) erfasst. 1 AW entspricht 10 Minuten Arbeitszeit eines Servicetechnikers einschließlich der unmittelbar auftragsbezogenen Vorbereitung und Dokumentation. Angefangene AW werden auf volle AW aufgerundet.
- Die bei Auftragserteilung mitgeteilten oder vereinbarten Verrechnungssätze, Anfahrtskosten und sonstigen Servicepreise sind Bestandteil des jeweiligen Auftrags.
D.2 Fehlersuche, Diagnose und erfolglose Reparatur
- Fehlersuche, Prüfung und Diagnose sind vergütungspflichtige Leistungen, auch wenn der Fehler vor Ort nicht abschließend behoben werden kann oder sich eine Reparatur als technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist.
- Kommt es deshalb nicht zu einer Reparatur, werden die vereinbarten Anfahrtskosten sowie der bis dahin entstandene Arbeitsaufwand und gegebenenfalls eingesetztes Material berechnet.
- Ein Kostenvoranschlag für weitergehende Maßnahmen wird erstellt, wenn dies vereinbart wird oder aus Sicht von SUW vor Fortsetzung der Arbeiten sinnvoll ist. Ein Kostenvoranschlag ist nur dann als Festpreis verbindlich, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde.
D.3 Zweite Person, Gerüst, Hubsteiger und besondere Hilfsmittel
- Ist aufgrund Größe, Gewicht, Einbausituation, Arbeitssicherheit, Herstelleranforderungen oder sonstiger technischer Umstände eine zweite Person erforderlich, wird deren Arbeitszeit nach denselben Abrechnungsgrundsätzen berechnet.
- Erforderliche Gerüste, Hubsteiger, Krane, besondere Hebezeuge oder sonstige Hilfsmittel sind bauseits bereitzustellen oder werden – sofern von SUW organisiert – gesondert berechnet, wenn sie nicht bereits ausdrücklich im Auftrag enthalten sind.
D.4 Zugang, Termin und Mitwirkung
- Der Kunde stellt sicher, dass Anlage und Arbeitsbereich zum vereinbarten Termin frei zugänglich sind und erforderliche Abschaltungen, Freigaben oder Zugänge ermöglicht werden.
- Kann ein vereinbarter Einsatz aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die tatsächlich entstandenen Anfahrts- und Zeitkosten berechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
D.5 Ersatzteile und Bestandsanlagen
- SUW verwendet – soweit verfügbar und technisch sinnvoll – Originalteile oder qualitativ gleichwertige Markenprodukte. Ist ein benötigtes Ersatzteil nicht unmittelbar verfügbar oder nicht mehr lieferbar, kann eine Nachbestellung, technische Ersatzlösung oder ein weitergehender Umbau erforderlich werden.
- Lieferverzögerungen von Ersatzteilen, die SUW nicht zu vertreten hat, stellen für sich allein keinen Mangel der Serviceleistung dar. SUW informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen auf Termin oder Kosten.
- Bei älteren oder bereits veränderten Anlagen kann die Reparatur eines Bauteils weitere, zuvor nicht erkennbare Schwachstellen offenlegen. SUW schuldet bei einer Reparatur grundsätzlich nur die fachgerechte Ausführung der konkret beauftragten Maßnahme, nicht die Mangelfreiheit oder dauerhafte Funktionsfähigkeit der gesamten Bestandsanlage, soweit nicht ausdrücklich eine umfassendere Leistung vereinbart wurde.
D.6 Mängelrechte bei Reparaturen
- Für Reparatur- und Serviceleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte bezogen auf die konkret erbrachte Leistung. Schäden oder Funktionsstörungen an nicht bearbeiteten Bestandteilen der Anlage fallen nur dann in die Verantwortung von SUW, wenn sie von SUW schuldhaft verursacht wurden oder die gesetzlichen Voraussetzungen eines Mängelanspruchs im Übrigen vorliegen.
TEIL E – VOB/B bei ausdrücklich vereinbarten gewerblichen Bauleistungen
Dieser Teil gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern über Bauleistungen, wenn die VOB/B für den konkreten Auftrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wird.
E.1 Keine automatische Einbeziehung
- Die VOB/B wird nicht allein durch diese AGB Vertragsbestandteil. Sie gilt nur, wenn ihre Anwendung im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
E.2 Fassung und Kenntnismöglichkeit
- Bei Vereinbarung der VOB/B ist die im konkreten Vertrag bezeichnete Fassung maßgeblich. Dem Auftraggeber wird vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben, vom vollständigen Text der VOB/B Kenntnis zu nehmen.
E.3 Rangfolge
- Bei wirksam vereinbarter VOB/B haben individuelle Vertragsabreden und die konkrete Leistungsbeschreibung Vorrang. Im bauvertraglichen Leistungsbereich geht die vereinbarte VOB/B abweichenden Regelungen dieser AGB vor, soweit im Einzelfall nichts anderes wirksam vereinbart ist.
E.4 Verbraucher
- Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht aufgrund dieses Teils einbezogen. Für Verbraucher gelten ausschließlich die für den jeweiligen Vertrag einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die übrigen Teile dieser AGB.
Stand: August 2026
Diese Fassung gilt für Verträge, in die sie ab diesem Stand wirksam einbezogen wird. Frühere Verträge bleiben nach den jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen zu beurteilen.
